Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen Ferienhaus „Björkholmen” in Schweden
(Kommune Svenljunga), Stand 19.12.2019

Nachfolgend finden Sie die Mietbedingungen für das Ferienhaus „Björkholmen“. Die Mietbedingungen stellen im Wesentlichen eine Hausordnung dar und beschreiben den Ablauf von Buchung und Bezahlung. Mit Ihrer Buchung und Anzahlung erkennen Sie diese Mietbedingungen an.

Die maximale Belegungszahl beträgt 6 Personen, davon mindestens 1 Erwachsener.

 

1. Vertragsschluss

a) Der Mietvertrag über das anliegend beschriebene Ferienhaus ist verbindlich geschlossen, wenn der gemäß Mietvertrag vereinbarte Anzahlungsbetrag per Überweisung beim Vermieter oder der vom Vermieter beauftragten Agentur zugegangen ist.

b) Das Ferienhaus wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.

2. Datenschutz und Datenverarbeitung

Zur Nutzung der privaten Ferienhausvermietung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, eMail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person erforderlich. Die Verarbeitung der Daten erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die private Ferienhausvermietung geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels einer frei zugänglichen gesonderten Datenschutzerklärung des Vermieters informiert er über Art, Umfang und Zweck der erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ferner werden betroffene Personen mittels der Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

3. Mietpreis und Nebenkosten

a) In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Wasser oder Feuerholz) enthalten. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich eine verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Strom), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

b) Die Beauftragung der Endreinigung bei dem Vermieter ist obligatorisch und vor Ort in bar zu bezahlen.

c) Mit jeder Anmietung ist eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises vereinbart, die bei Vertragsschluss sofort netto fällig ist. Geht die Anzahlung trotz Mahnung nicht rechtzeitig beim Vermieter ein, ist dieser berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist dann zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verpflichtet.
Die Restzahlung ist spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn zu leisten.

4. Kaution

Haben die Vertragsparteien eine Kaution vereinbart, zahlt der Mieter an den Vermieter eine Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungs-gegenstände in Höhe von 160,00 EUR. Die Kaution ist mit der Restzahlung spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn zu leisten und ist nicht verzinslich. Sie wird am Ende des Mietaufenthaltes, spätestens jedoch 4 Wochen nach Mietende, nach ordnungsgemäßer Übergabe der Ferienwohnung zurückgezahlt.

Einer Verrechnung der Kaution mit der Schlussrechnung stimmen beide Parteien zu. Ebenso, dass ggf. entstandene Schäden bei der Endabrechnung in Abzug gebracht werden können.

5. Mietdauer / Inventarliste

a) Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab spätestens 15:30 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Vermieter berechtigt, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin, bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu belegen.

b) Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft die im Mietobjekt befindliche Inventarliste zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen.

c) Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10:00 Uhr geräumt im besenreinen Zustand übergeben. Unabhängig von der Endreinigung hat der Mieter noch folgende Arbeiten selbst zu erledigen: Abziehen der Bettwäsche, Spülen des Geschirrs, ggf. Entleeren des Geschirrspülers und Kühlschranks (mit Tiefkühlbereich) und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer. Der Geschirrspüler und Kühlschrank muss bei Verlassen des Hauses ausgeschaltet sein.

6. Rücktritt durch den Mieter

a) Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter.

b) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
Rücktritt bis zum  90. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20%
Rücktritt bis zum  60. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50%
Rücktritt bis zum  30. Tag vor Beginn der Mietzeit: 75%
Rücktritt bis zum  15. Tag vor Beginn der Mietzeit: 90%
ab dem 14. Tag vor Beginn der Mietzeit und bei Nichterscheinen: 100%

c) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

d) Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag gegen eine Zuzahlung in Höhe von 100,00 EUR einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

e) Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.

7. Kündigungsrecht

a) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.

b) Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

c) Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn der Mieter das Ferienhaus vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Vermieter dem Mieter eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Ziff. 5 b).

d) Der Vermieter hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außer-ordentlichen Kündigung, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Ziff. 5 b).

e) Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch des Ferienhauses gewährt.

f) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außer-ordentlichen, fristlosen Kündigung.

8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.

9. Pflichten des Mieters

a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.

b) In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

c) In Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.

d) Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.

e) Der Mieter verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Mieter die im Mietvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Mieter hat dem Vermieter in diesem Fall die bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn (vgl. Ziff. 5 b) zu erstatten.

f) Der Vermieter ist im Falle der Nutzung des Ferienhauses durch eine Schüler- oder Jugendgruppe (Nutzende unter 25 Jahre) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Mieter hat dem Vermieter in diesem Fall die bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn (vgl. Ziff. 5 b) zu erstatten. Eine ergänzende  Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR wird für diesen Fall festgesetzt.

g) Das Öffnen und der Konsum von „Surströmming“ (fermentierte Heringe) ist in allen Räumlichkeiten und auf der Holzterrasse des Ferienhauses nicht gestattet.

10. Haftung des Vermieters

a) Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht für Mängel, die dem Mieter bei Abschluss dieses Vertrages bekannt waren.

b) Liegen Mängel an der Mietsache vor, so muss der Mieter den Vermieter oder ggf. der von diesem benannten Kontaktstelle über diese Mängel unverzüglich unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.

Ein möglicher Stromausfall (inkl. fehlender elektrischer Erwärmung des Wassers) oder Entfall der Internetverfügbarkeit gilt nicht als Mangel an der Mietsache, solange dieser nicht länger als 24 Stunden (Montag bis Sonntag) anhält. Für den Ausfall von Internet gilt eine verlängerte Frist von nicht länger als 72 Stunden (Montag bis Freitag).

c) Die Haftung des Vermieters für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).

11. Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen, dürfen in dem Haus nicht gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Der Mieter haftet bei Zuwiderhandlung für alle durch eine Tierhaltung entstehenden Schäden.

12. Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg (Deutschland).

c) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie alle rechtserheblichen Erklärungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen durch alle Parteien unterzeichnet worden sein. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten.

Hamburg, 19. Dezember 2019